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NP Entrümpelungsdienst

Von Nico Pfeifer · 7. Oktober 2026

Entrümpelung steuerlich absetzen: Was geht, was nicht und worauf Sie achten müssen

Eine Entrümpelung kann sich bei der Steuererklärung bezahlt machen, wenn ein paar Voraussetzungen stimmen. Wir erklären verständlich, was absetzbar ist, wie die Rechnung aussehen muss und in welchen Fällen das Finanzamt nicht mitspielt.

Formular der Einkommensteuererklärung mit dem Feld „An das Finanzamt“

Kurz beantwortet

Die kurze Antwort vorab

Ja, eine Entrümpelung lässt sich in vielen Fällen steuerlich absetzen. Wird sie in Ihrem eigenen Haushalt erbracht, gilt sie in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes. Dann ziehen Sie 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab, bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.

Entscheidend sind drei Dinge: Es muss Ihr eigener Haushalt sein, Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind, und Sie müssen unbar bezahlen, also per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Wann gilt eine Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die normalerweise auch von Mitgliedern des Haushalts selbst erledigt werden könnten, etwa Reinigung, Gartenpflege oder eben das Ausräumen von Keller, Dachboden oder Wohnung. Beauftragen Sie dafür ein Unternehmen, kann ein Teil der Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist der räumliche Bezug: Die Arbeiten müssen in Ihrem Haushalt oder auf dem dazugehörigen Grundstück stattfinden, also etwa in der Wohnung, die Sie bewohnen, im zugehörigen Kellerabteil oder in der Garage am Haus. Das gilt für Eigentümer und Mieter gleichermaßen. Auch die Räumung der bisherigen Wohnung im Zusammenhang mit einem eigenen Umzug wird in der Regel noch dem eigenen Haushalt zugerechnet.

Wie viel bringt das konkret?

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der begünstigten Kosten und wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das macht sie deutlich wirksamer als viele andere Abzugsposten.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Kostet eine Entrümpelung 1.500 Euro und entfallen davon 1.200 Euro auf Arbeits- und Fahrtkosten, können Sie 20 Prozent dieser 1.200 Euro ansetzen. Ihre Steuer sinkt dann um 240 Euro. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie überhaupt Einkommensteuer zahlen, denn eine Erstattung über die gezahlte Steuer hinaus gibt es nicht.

„20 Prozent der Arbeitskosten, direkt von der Steuer abgezogen: Bei einer größeren Räumung ist das schnell ein dreistelliger Betrag.“

Was ist absetzbar und was nicht?

Nicht jeder Posten auf der Rechnung ist gleich zu behandeln. Grob gilt:

  • Absetzbar: Arbeitskosten des Personals, also das Ausräumen, Tragen, Sortieren und Verladen, jeweils inklusive Umsatzsteuer.
  • Absetzbar: Fahrt- und Maschinenkosten, die im Zusammenhang mit der Arbeit vor Ort anfallen.
  • In der Regel nicht absetzbar: reine Entsorgungs- und Deponiegebühren sowie Materialkosten, etwa für Container oder Verpackungsmaterial.
  • Nicht absetzbar: Beträge, die Sie bar bezahlt haben, und Kosten ohne ordentliche Rechnung.
  • Nicht doppelt absetzbar: Kosten, die bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, zum Beispiel bei einer vermieteten Wohnung.

So muss die Rechnung aussehen

Comic-Illustration: Mitarbeiter übergibt ein schriftliches Festpreis-Angebot vor dem Firmenfahrzeug
Festpreis vorab, Rechnung mit ausgewiesenen Positionen danach: So bleibt die Entrümpelung auch steuerlich sauber.

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, sollte die Rechnung den Leistungsort, also die Adresse des geräumten Objekts, die Art der Leistung und den Zeitraum nennen. Vor allem aber sollten die Arbeitskosten getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten ausgewiesen sein. Fehlt diese Aufteilung, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil kürzen oder ganz streichen.

Bezahlen Sie die Rechnung per Überweisung auf das Konto des Unternehmens und bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Mit der Steuererklärung müssen Sie die Belege meist nicht einreichen, auf Nachfrage des Finanzamts aber vorlegen können.

  1. 1Rechnung auf Ihren Namen und mit der Adresse des geräumten Haushalts.
  2. 2Beschreibung der Leistung, zum Beispiel „Entrümpelung Kellerabteil und Wohnung“.
  3. 3Arbeits- und Fahrtkosten getrennt von Entsorgungs- und Materialkosten ausgewiesen.
  4. 4Zahlung per Überweisung, niemals bar.
  5. 5Eintrag in der Steuererklärung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen.

Sonderfälle: Erbschaft, Pflegeheim und vermietete Wohnung

Haushaltsauflösung nach einem Todesfall: Räumen Erben die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen, handelt es sich nicht um ihren eigenen Haushalt. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen greift deshalb nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel nicht. Die Kosten können aber unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer eine Rolle spielen, das sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Umzug ins Pflegeheim: Lässt eine Person ihre bisherige Wohnung im Zuge des eigenen Umzugs räumen, betrifft das ihren eigenen Haushalt. Hier kommt die Steuerermäßigung grundsätzlich in Betracht, wenn sie selbst Einkommensteuer zahlt und die Rechnung auf sie ausgestellt ist.

Vermietete Wohnung oder Gewerbefläche: Entrümpeln Vermieter eine Wohnung nach dem Auszug von Mietern, zählen die Kosten in der Regel zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei Büros und Gewerbeflächen sind sie Betriebsausgaben. In beiden Fällen sind die Gesamtkosten abziehbar, nicht nur die Arbeitskosten.

Unser Tipp für Ihre Planung

Sprechen Sie das Thema Steuer am besten schon bei der Besichtigung an. Wir stellen Ihnen auf Wunsch eine Rechnung mit klar getrennten Positionen für Arbeit, Anfahrt und Entsorgung aus. Werden noch brauchbare Möbel oder Gegenstände auf den Festpreis angerechnet, sinkt der Rechnungsbetrag entsprechend, und Sie setzen nur das an, was Sie tatsächlich bezahlt haben.

Bitte beachten Sie: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach aktuellem Stand und ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Beträgen, Erbschaften oder gemischt genutzten Objekten lohnt sich eine kurze Rückfrage bei Ihrer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

Häufige Fragen

Ja, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt für Mieter genauso wie für Eigentümer, solange die Entrümpelung in dem Haushalt stattfindet, den Sie selbst bewohnen, einschließlich Keller oder Dachboden.

Sie können 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen ist die Steuerermäßigung auf 4.000 Euro pro Jahr begrenzt.

Reine Entsorgungs- und Deponiegebühren sind in der Regel nicht begünstigt. Deshalb ist es wichtig, dass die Rechnung Arbeitskosten und Entsorgungskosten getrennt ausweist.

Bar bezahlte Beträge erkennt das Finanzamt für die Steuerermäßigung nicht an. Bezahlen Sie deshalb immer per Überweisung auf das Konto des Unternehmens und heben Sie den Kontoauszug auf.

Als haushaltsnahe Dienstleistung in der Regel nicht, weil es sich nicht um Ihren eigenen Haushalt handelt. Die Kosten können aber im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten relevant sein. Lassen Sie das im Einzelfall von einer Steuerberatung prüfen.

Ja, auf Wunsch weisen wir Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten getrennt aus, damit Sie den begünstigten Anteil ohne Rückfragen in Ihrer Steuererklärung angeben können.

Entrümpelung mit sauberer Rechnung

Festpreis nach kostenloser Besichtigung, Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und Zahlung per Überweisung, so wie das Finanzamt es sehen will.

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